Allgemeine Geschäftsbedingungen der E3 Haustechnik GmbH

(Stand: Juli 2021)

I. Allgemeines

1.1. Die Leistungen der E3 Haustechnik GmbH erfolgen ausschließlich auf Grund dieser Geschäftsbedingungen. Abweichende Bedingungen werden nicht anerkannt.
1.2. Alle Vereinbarungen, die zwischen dem Kunden und uns zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen.

II. Angebote und Bestellungen

2.1. Die Angebote der E3 Haustechnik GmbH sind freibleibend und erfolgen insbesondere unter dem Vorbehalt der Lieferungsmöglichkeit. Technische Änderungen der Komponenten bzw. technische Weiterentwicklungen sind ebenso vorbehalten.
Die in unseren Katalogen, Prospekten wie auch in den zu den Angeboten beigefügten Unterlagen, insbesondere Abbildungen und Zeichnungen, gemachten Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht schriftlich für verbindlich erklärt werden.
2.2. Unsere Mitarbeiter und Vertreter sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherung zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrags hinausgehen.
2.3. Bestellungen oder Aufträge sind für den Kunden bindend, der Vertragsschluss kommt nach unserer Wahl durch schriftliche Auftragsbestätigung oder Ausführung der Bestellung oder des Auftrages zustande.
2.4. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen (im Folgenden: Unterlagen) behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen Dritten nur nach unserer vorherigen Zustimmung zugänglich gemacht werden und sind, wenn der Auftrag nicht erteilt wird, auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben.

III. Umfang der Leistungen

3.1. Der Umfang der Leistungen ergibt sich aus dem Angebot der E3 Haustechnik GmbH.
3.2. Die E3 Haustechnik GmbH ist berechtigt, die zur Durchführung des Vertrags erforderlichen Leistungen durch Dritte ausführen zu lassen.
3.3. Die E3 Haustechnik GmbH ist berechtigt, alle zusätzlichen Leistungen, die ursprünglich im Angebot nicht berücksichtigt wurden und erst bei der eigentlichen Montage der Photovoltaikanlage augenscheinlich fällig werden, nach Rücksprache mit dem Kunden gesondert in Rechnung zu stellen. Dazu gehören insbesondere das fehlende Vorhandensein von Leerrohren und eines Leerplatzes zur Einspeisung.
3.4. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind.

IV. Zahlungsbedingungen

4.1. Sämtliche Entgelte verstehen sich zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.
4.2. Es sind Abschlagszahlungen nach Baufortschritt bzw. Materiallieferung fällig, sofern sich nicht aus dem Angebot etwas anderes ergibt.
4.3. Das Entgelt für die Photovoltaikmodule ist spätestens bei Versandbereitschaft der E3 Haustechnik GmbH ohne Abzug zur Zahlung fällig. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug ist die E3 Haustechnik GmbH berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen
Basiszinssatz zu fordern. Kann die E3 Haustechnik GmbH einen höheren Verzugsschaden
nachweisen, kann dieser geltend gemacht werden.
4.4. Die Zahlung mit Wechsel ist unzulässig. Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen; die hierbei anfallenden Kosten und Spesen gehen zu Lasten des Zahlungspflichtigen.
4.5. Der Kunde kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen.
4.6. Falls Umstände vorliegen, die eine Beeinträchtigung der Kreditwürdigkeit des Kunden oder der Zahlungsunfähigkeit des Kunden belegen und deshalb den Zahlungsanspruch der E3 Haustechnik GmbH gefährden, kann die E3 Haustechnik GmbH die Leistungen, bzw. Lieferungen von einer Vorauszahlung der Vergütung abhängig machen. Dies gilt auch, falls die Umstände zwischen Vertragsabschluss und Lieferung oder nach einer oder mehrerer Teillieferungen bekannt werden sollten. Falls der Kunde die Vorauszahlung ablehnt oder trotz Fristsetzung nicht leistet, ist die E3 Haustechnik GmbH zum Rücktritt vom Vertrag und zum Schadensersatz berechtigt. Falls ein Insolvenzantrag über das Vermögen des Kunden gestellt, bzw. das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, besteht ferner ein Rücktritts- und Schadenersatzrecht.
4.7. Zahlungen sind frei Zahlstelle zu leisten. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Eingang bei uns (Wertstellung auf unserem Bankkonto).
4.8. Der Kunde kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Unternehmer können gegenüber unseren Ansprüchen ein Zurückbehaltungsrecht nur geltend machen, wenn der ihnen zustehende Anspruch unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Dies gilt auch für das unternehmerische Zurückbehaltungsrecht aus den §§ 369 bis 372 HGB.

V.  Voraussetzungen für Montage- und Lieferleistungen; Mitwirkungspflicht des Kunden

5.1. Der Kunde hat auf seine Kosten dafür zu sorgen, dass die Montage, Aufstellung oder Inbetriebnahme vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann.
5.2. Es liegt in den Pflichten des Kunden, das Vorliegen der baulichen Voraussetzungen für die Montage der Anlage auf seine Kosten vor Beginn der Montagearbeiten sicher zu stellen. Dazu gehört insbesondere die Prüfung der statischen Eignung der Dachkonstruktion zur Befestigung der Photovoltaikanlage.
5.3. Der Kunde gestattet der E3 Haustechnik GmbH und den von der E3 Haustechnik GmbH beauftragten Dritten uneingeschränkten Zugang zum Montageort, soweit dies zur Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistungen erforderlich ist.
5.4. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist die E3 Haustechnik GmbH berechtigt, Ersatz des uns entstehenden Schadens, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen; mit Eintritt des Annahmeverzugs geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs der Photovoltaik-Anlage auf den Kunden über.

VI. Lieferfristen; Lieferverzug; Gefahrenübergang bei Materiallieferungen

6.1. Termine oder Fristen sind nur bindend, wenn sie schriftlich vereinbart werden.
6.2. Werden zur Einhaltung von Fristen oder Terminen Mitwirkungshandlungen des Kunden nicht rechtzeitig von diesem vorgenommen, verlängern sich die Fristen um den Zeitraum der Behinderung. Das gilt nicht, wenn die E3 Haustechnik GmbH die Verzögerung zu vertreten hat. Termin- und Fristvereinbarungen stehen unter dem Vorbehalt, dass Lieferanten oder Kooperationspartner der E3 Haustechnik GmbH ihrerseits eingegangene Verpflichtungen erfüllen. Verzögerungen auf Grund höherer Gewalt und von Ereignissen – wie Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw. -, die es der E3 Haustechnik GmbH nicht nur vorübergehend erschweren oder unmöglich machen die vereinbarten Leistungen zu erbringen, hat die E3 Haustechnik GmbH auch bei verbindlich vereinbarten Terminen und Fristen nicht zu vertreten. Dies gilt auch bei von der E3 Haustechnik GmbH beauftragten Dritten oder deren Auftragnehmer.
6.3. Die E3 Haustechnik GmbH haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Verzug auf einer von der E3 Haustechnik GmbH zu vertretenden, vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht. Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit wird ausgeschlossen.
6.4. Bei reiner Materiallieferung an Wiederverkäufer ist der Gefahrenübergang ab den Lagern der E3 Haustechnik GmbH bzw. der von E3 Haustechnik GmbH beauftragten Lieferanten. Der Versand erfolgt unversichert auf Gefahr des Kunden. Die Versandart wird von der E3 Haustechnik GmbH gewählt. Eine Versicherung wird von der E3 Haustechnik GmbH nur auf Wunsch des Käufers und gegen Berechnung der Versicherungsgebühr abgeschlossen. Eine etwaige Gutschrift des Schadens erfolgt erst dann, wenn die E3 Haustechnik GmbH die Deckung durch die Versicherungsgesellschaft erhalten hat. Weitere Verpflichtungen werden von der E3 Haustechnik GmbH nicht übernommen.
6.5. Wir die Lieferung auf Wunsch des Kunden um mehr als einen Monat nach Anzeige der Lieferbereitschaft verzögert, kann dem Kunden für jeden angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5% des Preises der Gegenstände der Lieferungen, höchstens jedoch insgesamt 5 %, berechnet werden. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragspartnern unbenommen. Die Fälligkeit der vom Kunden zu leistenden Zahlungen wird durch eine solche Verzögerung der Lieferung nicht hinausgeschoben.
6.6. Grundsätzlich haften wir für Schäden aus Verzug der Lieferung nur bis zu einem Betrag von 5% des Werts der Lieferung.

VII. Eigentumsvorbehalt

7.1. Das Eigentum an allen Komponenten geht erst mit der vollständigen Zahlung des Entgelts auf den Kunden über. Bis zur vollständigen Zahlung des Entgelts behält sich die E3 Haustechnik GmbH das Eigentum an den Komponenten vor.
7.2. Bei Pflichtverletzungen des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die E3 Haustechnik GmbH berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Komponenten heraus zu verlangen. Kosten für die Demontage oder Ablieferung und für technische Veränderungen, die durch die Montage bedingt waren oder auf Wunsch des Kunden erfolgt sind, trägt der Kunde selbst.
7.3. Bis zum Eigentumsübergang ist der Kunde verpflichtet, die Komponenten zu warten und angemessen zum Neuwert gegen Brand, Diebstahl und die sonst üblichen Risiken zu versichern.
7.4. Wird die von der E3 Haustechnik GmbH gelieferte Vorbehaltsware mit im fremden Eigentum stehender Ware verarbeitet oder verbunden, steht der E3 Haustechnik GmbH das Eigentum an der neuen Sache in dem Teil zu, der dem Rechnungswert der Ware im Verhältnis zum Wert der neuen Sache zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Verbindung entspricht. Erwirbt der Käufer kraft Gesetzes das Alleineigentum an der neuen Sache durch Verarbeitung oder Verbindung, ist die E3 Haustechnik GmbH mit ihm darüber einig, dass er der E3 Haustechnik GmbH das Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis unseres Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Wert der entstandenen neuen Sache zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Verbindung überträgt und diese unentgeltlich für uns verwahrt.
7.5. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Kunden eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Komponenten untersagt. Die Weiterveräußerung der Komponenten ist dem Kunden nur gestattet, wenn er nicht in Verzug ist. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Komponenten entstehenden Forderungen tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an die E3 Haustechnik GmbH ab. Die E3 Haustechnik GmbH ermächtigt den Kunden widerruflich, die von der E3 Haustechnik GmbH abgetretenen Forderungen für Rechnung von der E3 Haustechnik GmbH im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.
7.6. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter wird der Kunde auf das Eigentum der E3 Haustechnik GmbH hinweisen und der E3 Haustechnik GmbH unverzüglich schriftlich benachrichtigen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, der E3 Haustechnik GmbH die im Zusammenhang mit der Durchsetzung unserer Eigentumsrechte entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Kunde.

VIII. Gefahrenübergang

8.1. Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung wie folgt auf den Kunden über:
a) bei Lieferungen ohne Aufstellung oder Montage, wenn sie zum Versand gebracht oder abgeholt worden sind. Auf Wunsch und Kosten des Kunden werden Lieferungen vom Lieferer gegen die üblichen Transportrisiken versichert;
b) bei Lieferungen mit Aufstellung oder Montage am Tage der Übernahme am Ort der Aufstellung/Montage oder, soweit verein-bart, nach einwandfreiem Probebetrieb.
8.2. Wenn der Versand, die Zustellung, der Beginn, die Durchführung der Aufstellung oder Montage, die Übernahme am Ort der Aufstellung/Montage oder der Probebetrieb aus vom Kunden zu vertretenen Gründen verzögert wird oder der Kunde aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug kommt, so geht die Gefahr ungeachtet der Ver-zögerung auf den Kunden über.
8.3. Der Kunde darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern.

IX. Aufstellung und Montage

Für die Aufstellung und Montage gelten, soweit nichts anderes vereinbart ist, folgende Bestimmungen:
9.1. der Kunde hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen:
a) Energie und Wasser an der Verwendungsstelle einschließlich der Anschlüsse, Heizung und
Beleuchtung sowie branchenfremde Nebenarbeiten;
b) bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinen-teile, Apparaturen,
Materialien, Werkzeuge usw. genügend große, geeignete, trockene und verschließbare
Räume und den Umständen angemessener sanitärer Anlagen.
9.2. Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Besteller die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.
9.3. Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen sich die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Beistellungen und Gegen-stände an der Aufstellungs- oder Montagestelle befinden und alle Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaues soweit fortgeschritten sein, dass die Aufstellung oder Montage vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann.
9.4. Verzögern sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch nicht vom Lieferer zu vertretende Umstände, so hat der Besteller in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reisen des Lieferers oder des Montagepersonals zu tragen.

X. Abnahme

10.1. Die Abnahme erfolgt durch den Kunden nach betriebsfertiger Anlage.
10.2. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde die Anlage nicht innerhalb einer ihm von der E3 Haustechnik GmbH gesetzten angemessenen Frist abnimmt, obwohl der Kunde dazu verpflichtet ist. Die E3 Haustechnik GmbH kann sich bei der Durchführung der Abnahme und Unterzeichnung des Abnahmeprotokolls von der E3 Haustechnik GmbH beauftragten Dritten vertreten lassen. Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, wenn die Anlage vom Kunden vorbehaltlos in Gebrauch genommen worden ist.

XI. Gewährleistung

11.1. Die Hersteller der Photovoltaikmodule, der Unterkonstruktion und der Wechselrichter gewähren eine Garantie gemäß den jeweiligen Herstellerangaben auf Grund eines selbstständigen Garantievertrages. Soweit die Hersteller eine Garantieleistung an die E3 Haustechnik GmbH erbringen, wird die E3 Haustechnik GmbH daraus entstehende Ansprüche an den Kunden abtreten.
11.2. Für die natürliche Alterung der Dacheindeckung übernimmt die E3 Haustechnik GmbH keine Gewähr.
11.3. Gemäß den Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) sind Montagen auf Welleternitdächern bzw. asbesthaltigen Gefahrstoffen nicht erlaubt.
11.4. Der Kunde hat Sachmängel unverzüglich, nachdem er von den Mängeln Kenntnis erlangt hat, schriftlich zu rügen.
11.5. Weist die Anlage bei Abnahme einen Mangel auf, ist die E3 Haustechnik GmbH zunächst zur Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist berechtigt.
11.6. Der Kunde kann nach Fehlschlagen der Nacherfüllung nach Setzen einer angemessenen Nachfrist – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gem. Art. 12 – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
11.7. Der Kunde darf die Anlage während der Gewährleistungsfrist nur durch eine qualifizierte Fachfirma warten und instand halten. Der Kunde stellt sicher, dass Unbefugte keinen Zugang zu den Anlagenkomponenten haben.
11.8. Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind natürliche Abnutzung und Alterung, Schäden infolge unsachgemäßer oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel und Nichtbeachtung von Betriebsanweisungen. Das gleiche gilt bei Schäden, die durch Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten des Käufers oder von der E3 Haustechnik GmbH nicht eingeschalteter Dritter entstehen.

XII. Vertragsrücktritt

Beide Parteien sind zum Rücktritt, unbeschadet des gesetzlichen Rücktrittsrechts, berechtigt:

12.1. Bei Preiserhöhungen der Zulieferer für die in unserem Angebot enthaltenen Einzelkomponenten, soweit diese Preiserhöhung insgesamt 3% des ursprünglichen, bei Abgabe des Angebots angegebenen Preises, bezogen auf das Gesamtangebot ausmachen.
12.2. Bei Lieferverzögerungen der Zulieferer um mehr als 3 Monate gegenüber dem vereinbarten Bauzeitenplan bzw. Baubeginn.
12.3. Soweit die E3 Haustechnik GmbH vom Vertrag zurücktritt, hat die E3 Haustechnik GmbH dem Kunden auf dessen Verlangen einen geeigneten Beleg zum Nachweis der Rücktrittsvoraussetzungen nach Maßgabe der Ziffern 1 und 2 vorzulegen. Darüber hinaus werden jegliche Schadenersatzanforderungen, die aus Lieferverzögerungen im Sinn von Ziffer 13.2. resultieren, ausgeschlossen.
12.4. Der Kunde verzichtet ausdrücklich auf sein Widerrufsrecht, sollten innerhalb der gesetzlichen Widerrufsfrist die Montagearbeiten begonnen haben bzw. Material bereits geliefert worden sein.

XIII. Schadensersatzansprüche

13.1. Schadensersatzansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, soweit die E3 Haustechnik GmbH den Schaden leicht fahrlässig verursacht hat. Dies gilt auch für mittelbare und unmittelbare Folgeschäden sowie für entgangenen Gewinn und Einnahmeausfall.
13.2. Schadensersatzansprüche sind für eventuell entstehende Schäden bei der Montage der Photovoltaikanlage an Dachbedeckungen, verursacht durch die E3 Haustechnik GmbH, ausdrücklich ausgeschlossen.
13.3. Soweit eine Haftung der E3 Haustechnik GmbH ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die Angestellten der E3 Haustechnik GmbH, Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
13.4. Bei ungerechtfertigtem Rücktritt des Kunden ist die E3 Haustechnik GmbH berechtigt Schadensersatz in Höhe der bis zum Zeitpunkt erbrachten Leistung zu verlangen.

XIV. Gerichtsstand und anwendbares Recht

14.1. Ausschließlicher Gerichtsstand ist, wenn der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, bei allen aus dem Vertragsverhält-nis unmittelbar oder mittelbar sich ergebenden Streitigkeiten unser Sitz. Wir sind jedoch berechtigt, am Sitz des Kunden zu klagen.
14.2. Für die Rechtsbeziehungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt deutsches Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Waren-kauf (CISG).

XV. Werbung, Referenz

Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass die E3 Haustechnik GmbH die installierte Anlage als Referenz benennen (Ort und Anlagedaten) und mit Fotos der Anlage werben darf.

XVI. Produktspezifische Bedingungen

Einspeisung der elektrischen Energie: Für die Einspeisung der elektrischen Energie in das Netz des örtlichen Netzbetreibers ist ein Vertrag zwischen dem Kunden und dem örtlichen Netzbetreiber erforderlich, zu dessen Abschluss der Kunde verpflichtet ist. Der Kunde versichert, dass die zur Montage der Photovoltaik-Anlage auf dem Dach des Gebäudes eventuell erforderliche öffentlich-rechtliche Anzeige bei der zuständigen Baubehörde erfolgt ist. Die E3 Haustechnik GmbH kann einen entsprechenden Nachweis vom Kunden verlangen.

XVII. Schlussbedingungen

17.1. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages.
17.2. Treten während der Vertragsdauer Umstände ein, welche die technischen, wirtschaftlichen oder rechtlichen Auswirkungen dieses Vertrages so wesentlich berühren, dass Leistung und Gegenleistung nicht mehr in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen, so kann jeder Vertragspartner eine Anpassung des Vertrages an die geänderten Bedingungen verlangen.
17.3. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

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